Vereinsbeitritt

Ems-Highlander Pipes and Drums e.V.

Sie sind begeistert von unserer Musik, sie möchten selber ein Instrument spielen und bei uns mitwirken?

ANMELDUNG

Senden Sie uns das Anmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben per Mail ( kontakt@ems-highlander.de ) zu oder bringen es zu einer unser Proben mit.

Beachten Sie bitte die unten stehende Vereinssatzung. Sie gilt als gelesen und Verstanden bei unterschriebener Antragsabgabe. Falls Sie unsicher sind oder Fragen haben, lernen Sie uns gerne vorher kennen. Besuchen Sie uns bei den Proben!

MITGLIEDSCHAFT

  • Gemeinsame Proben

  • Beginner-Gruppe

  • Unterstützung erfahrener Musiker

  • Auftritte mit der Band

  • Gemeinsame Feste

  • Interne Kanäle zur Kommunikation

  • Vergünstigungen verschiedener Art

Monatlich

10,00 €*

*jährl. Zahlungsweise

Satzung der
Ems Highlander Pipes and Drums e.V.

01/2003

I Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „Ems Highlander“ und hat seinen Sitz in Emsdetten

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein dient der Pflege und Weitergabe der schottischen Musik.

2. Zu diesem Ziel werden Musikstücke auf dem schottischen Dudelsack (Great Highland Bagpipe) sowie zugehöriger Trommeln erarbeitet, geprobt und aufgeführt.

3. In Erfüllung dieser Aufgabe werden allwöchentliche Proben durchgeführt, sowie Probentage und sonstige gesellige Veranstaltungen. Die Auftritte erfolgen nach jeweiliger Absprache mit allen Mitgliedern des Vereins.

II Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss eines Mitglieds.

2. Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein ohne Angabe von Gründen zu jeder Zeit einem Vorstandmitglied erklären.

3. Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung; er kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Versammlung oder das Ansehen des Vereins verstößt.

III Beiträge und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Beiträge

1. Die Generalversammlung beschließt über den Umfang und die Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen.

§ 6 Pflichten

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, an den wöchentlichen Proben teilzunehmen, die Zeit zwischen den Proben zum gewissenhaften Üben zu nutzen, sowie an den gemeinsam mit allen Mitgliedern abgesprochenen Auftritten teilzunehmen.

IV Organe des Vereins

§ 7 Allgemeines

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Versammlung.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) Dem/Der 1. Vorsitzenden
b) Dem/Der stellv. Vorsitzenden, der/die gleichzeitig Schriftführer/in und musikalische/r Leiter/in ist
c) Dem/Der Schatzmeister/in
d) Dem/Der Gerätewart/in
e) Dem/der Manager/in, der/die gleichzeitig Kontaktperson ist
f) Einem/einer Beisitzer/in

2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vom 1. und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse.

4. Der Vorstand wird für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.

5. der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden und/oder zu Probeterminen abgehalten werden können.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und kann zu einem Probentermin stattfinden.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie hat die Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von 2 Kassenprüfern
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
d) -„- Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Entscheidung über Satzungsänderungen

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durch offene Abstimmung.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

1. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Vermögen

1. Alle Beiträge und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zum erreichen des Vereinszwecks verwendet.

Emsdetten, 19.02.2003